Franzosenzeit
Im Jahre 1794 drangen französische Revolutionstruppen in die Eifel ein. Alle bis dahin bestehenden Herrschaftsformen wurden von ihnen aufgelöst. Damit wurden die Grafschaft Blankenheim-Gerolstein-Manderscheid aufgelöst und kurze Zeit später auch Mahlberg der französischen Republik einverleibt.
Das ganze linksrheinische Gebiet wurde nach französischem Muster in neue Verwaltungsbezirke, Departements genannt, eingeteilt. Alle Departements waren unterteilt in Arrondissements, Kantone und Mairien (Bürgermeistereien). Mahlberg gehörte zur französischen Zeit zum Rhein- und Moseldepartement, Arrondissement Bonn, Kanton Rheinbach.
Wenn auch im Rheinland die Revolutionstruppen im allgemeinen nicht unfreundlich empfangen wurden, so änderte sich die Haltung weiter Bevölkerungskreise doch recht bald. Vor allem die kirchenfeindlichen Bestimmungen der Besatzung, auf die Pfarrei, stießen auf großen Widerstand. Durch lang dauernde Einquartierungen und willkürlich hohe Kriegslasten fühlte sich das Volk immer mehr bedrückt. Erst nach der Angliederung an Frankreich traten gesetzmäßige Zustände ein. Die Bevölkerung lernte nach jahrhundertelanger Zerstückelung zum ersten Male seit den Tagen Karls des Großen die Vorteile einer zentralen Verwaltung kennen.
Napoleon wurde anfänglich wegen seiner auf Tatkraft und Energie beruhenden militärischen und staatsmännischen Erfolge in vielen Bevölkerungsschichten verehrt. Später aber wurde die Unzufriedenheit offenkundiger, als sein unersättlicher Ehrgeiz immer und immer mehr Opfer forderte. Verhaßt waren besonders die Rekrutierungen, von denen auch in Mahlberg einige junge Leute betroffen wurden.
Nachdem Napoleon nach seinem mißglückten Rußlandfeldzug bei Leipzig geschlagen worden war, verließen seine Truppen und Verwaltungsstellen im Jahre 1814 unser Gebiet.
Die 20jährige Herrschaft war nicht ohne nachhaltigen Einfluß geblieben. Viele französische Ausdrücke sind heute noch gebräuchlich. Die französische Gesetzgebung, der Code Civile, hatte Gültigkeit bis 1900, dem Jahre der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches.