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Gerichtswesen

In Schönau war der Sitz eines Gerichtsbezirkes, dessen Bereich dem der Honschaft entsprach. Es gab im Mittelalter und in der Neuzeit bis zur französischen Zeit drei Arten von Gerichten: das Schöffengericht, das Vogt- oder Herrengeding und das Sendgericht. Die Handhabung der Gesetze geschah durch den Grundherren oder in dessen Vertretung durch den Vogt oder Schultheiß, dem sieben Männer als Schöffen beigegeben waren. Diese mußten ehrbare, redliche und verständige Personen sein.

Zu den Befugnissen des Schöffengerichtes gehörten die Erkenntnisse über “Erff und Gut, Schadt und anders auch över alle peinliche Sachen”. Für die “peinlichen”, d.h. Strafsachen, war das Schöffengericht allein maßgebend, in Zivilsachen, also bei Erbstreitigkeiten, Landverkäufen und dergleichen konnte dagegen in den jülichschen Ländern bei dem Hauptgericht in Jülich, später in Düsseldorf, Berufung eingelegt werden.

In Verhandlungen über Strafsachen wie Buschfrevel, Diebstahl, Schlägereien usw. war der Vogt stets zugegen. Er gab aber kein Urteil ab, sondern “fragte” nur das Recht; die Urteilsfindung lag bei den Schöffen. Bei schwerwiegenden Verbrechen wurde das Gerichtspersonal entsprechend verstärkt; die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckte man am Galgen, der in Mahlberg auf der noch heute danach benannten Flur stand, (Galgenbenden, Galgenwiese, <Jalejebähne>), hinter dem Michelsberg Richtung Reckerscheid.

Während das Schöffengericht oder Landgeding in kurzen Zwischenräumen zusammentrat, tagte das Vogt- oder Herrengeding jährlich nur einmal, zuweilen zweimal. Der Termin wurde am vorhergehenden Sonntag von der Kanzel verkündet. Jeder Eingesessene hatte zu erscheinen, wer ohne Entschuldigung ausblieb, hatte eine Geldstrafe zu zahlen. Das Geding fand stets unter freiem Himmel statt. Die Verhandlung begann mit dem Verlesen des Weistums. Diese Urkunde bildete die Grundlage des Zusammenlebens der Bevölkerung, denn in ihr waren das Verhältnis zum Grundherrn sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten genau festgelegt. Beginnend mit der Beschreibung der Gemeindegrenzen enthielt es eingehende Bestimmungen über das gemeinsame Busch- und Weiderecht, über die Instandhaltung von Wegen und Wasserläufen usw. Nach der Verlesung des Weistums wurden die Geschworenen aufgefordert, etwaige Übertretungen der Bestimmungen vorzubringen. Schuldige wurden verwarnt oder bestraft.

Die dritte Gerichtsart im Mittelalter war das Sendgericht, auch Synode genannt. Es war ein geistliches Sittengericht und wurde in der Kirche von der ganzen Gemeinde mit Ausnahme der Frauen und Kinder verhandelt. Das Gericht bestand aus dem Pfarrer, dem Vogt oder Schultheiß und mehreren Sendschöffen. Zu Beginn der Verhandlung wurden die Namen verlesen; die Fehlenden wurden bestraft. An die Anwesenden erging nun die Aufforderung, alle Personen, die seit dem letzten Gericht durch ihr Verhalten der Gemeinde Ärgernis gegeben hatten, zu benennen. Der Anklage erfolgte sofort die Aburteilung. Auch diejenigen, die wissentlich eine Anzeige unterließen und dessen überführt wurden, erhielten eine angemessene Strafe. Gegen das Urteil des Sendgerichts gab es keine Berufung und die ausgesprochenen Urteile wurden stets vollstreckt.

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