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Anmerkungen zum Siegel der Schöffen von Schönau

I. Schönau und Mahlberg

Beide Orte sind im Prümer Urbar, dem aus dem Jahr 893 stammenden Güterverzeichnis der Abtei Prüm zum ersten Male schriftlich genannt. Die einander benachbarten Orte sind auch im Urbar Nachbarn: Die Rubrik 90 verzeichnet den Besitz und die daraus resultierenden Einkünfte Prüms in Schönau, unter Rubrik 91 sind jene Besitzungen in Mahlberg samt der Einkünfte aufgeführt. Die Überlieferung des Textes des Urbars verdanken wir dem Prümer Ex-Abt Caesarius von Heisterbach, der 1222 eine Abschrift anfertigte, die er mit einem Kommentar versah.

Den Angaben Caesarius' zufolge hat die Abtei Prüm Mahlberg und Schönau an die Grafen von Jülich verlehnt. Zu Beginn des 13. Jahrhunderts teilten sich die Jülicher ihre Rechte zu Schönau mit den Grafen von Vianden, während sie Mahlberg an den Herrn von Büren verliehen. Bei beiden Orten handelt es sich also um Jülicher Altbesitz, noch bevor diese Rechte an Münstereifel erwarben.

Bis zum Ende des Ancien regime bildeten Schönau, Langscheid und Mahlberg einen Honschaft genannten Steuerbezirk und einen landesherrlichen Gerichtsbezirk mit Schultheiß, Schöffen und Gerichtsboten.

II. Das Schönauer Gericht

Über die Anfänge des Schönauer Gerichts sind wir nicht näher unterrichtet. Die erste schriftliche Nachricht über das Gericht ist im Lagerbuch des Amtes Münstereifel überliefert, welches im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf liegt. Anhand dieses Lagerbuches ist das Schönauer Gericht im 16. Jahrhundert belegt. Es handelte sich um ein landesherrliches Gericht, d.h. ein Gericht, das dem Herzog von Jülich unterstand. Die oben angesprochenen fremdherrlichen Hoheitsbereiche des Grafen von Vianden und des Herrn von Büren sind im 16. Jahrhundert nicht mehr nachzuweisen.

Das Gericht setzte sich aus dem Schultheiß, den Schöffen und dem Gerichtsboten zusammen, letzterer war zugleich Schultheiß des Hofgerichts Schoch. Neben dem landesherrlichen Gericht existierte noch ein Hofgericht über die kurmutigen Lehen des Landesherrn. Es wurde von besonderen Hofschöffen gebildet, unterstand aber ebenfalls dem Schultheiß des landesherrlichen Gerichts.

Die Zuständigkeit des landesherrlichen Gerichts zu Schönau lag in der Rügegerichtsbarkeit, der Ahndung kleinerer Vergehen also. Daneben nahm das Gericht Notariatsaufgaben und Aufgaben des Katasterwesens wahr, indem “Erbung” und “Enterbung” genannte Güterwechsel vor ihm vollzogen wurden.

Nach der Reform des Gerichtswesens in den Herzogtümern Berg und Jülich beschränkten sich die Aufgaben des Schönauer Gerichts nur noch auf die Notariats- und Katasteraufgaben, die Rügegerichtsbarkeit wurde an das Gericht zu Münstereifel verwiesen. Dort lag das nötige juristische und technische “know how” vor, welches erforderlich war, um den stetigen Anforderungen des Rechtswesens gerecht zu werden. So gab es am Münstereifeler Gericht einen eigens für diese Aufgabe eingestellten Schreiber.

Das Schönauer Gericht ging erst 1794 unter, als die Soldaten des französischen Revolutionsheeres das linke Rheinufer besetzten und die alte Ordnung hinweg fegten.

Die Kataster- und Notariatsaufgaben des Gerichts belegt eine Urkunde vom 11. November 1616, die im Bad Münstereifeler Stadtarchiv aufbewahrt wird. An dem genannten Tag verkauften die Eheleute Schops Eidam Zens und Griet vor Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Schönau dem Schreuffen Peter für 200 Taler eine Rente von 12 1/2 Talern, wofür sie ihre Güter zu Mahlberg und der Umgegend zum Unterpfand setzten. Die Urkunde, die der Gerichtsschreiber Philippus Koilhaß zu Münstereifel ausfertigte, war mit dem Siegel der Schöffen von Schönau gesiegelt. Vom Siegel selbst ist nur noch ein geringfügiger Rest erhalten, doch ist der Siegelankündigung im Urkundentext eindeutig zu entnehmen, daß es sich um das Schönauer Schöffensiegel handelte. Ein erhaltengebliebener Abdruck des Schönauer Schöffensiegels befindet sich im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf an einer Urkunde vom 20. April 1574.

III. Das Siegel der Schöffen zu Schönau

1. Siegelbild

Das Siegelbild weist einen gevierten Wappenschild auf, der mit einem Herzschild belegt ist. Im 1. und 4. Feld ist der Jülische Löwe zu erkennen, im 2. und 3. Feld der Bergische Löwe, während der Herzschild die drei Sparren der Grafschaft Ravensberg zeigt. Das Wappen im Spiegelbild entspricht dem Wappen, welches die Landesherren - die Herzöge von Jülich - vereinigt die Einzelwappen des Herzogs von Jülich, des Herzogs von Berg und des Grafen von Ravensberg. Jene drei Titel vereinigte Adolf von Berg im Jahre 1423 in Personalunion auf sich. Die heraldische Beschreibung des Wappens lautet:
Schid geviert mit aufliegendem Herzschild; in 1 und 4 in Gold steigender schwarzer Löwe, rot bewehrt und gezungt (Jülich), in 2 und 3 in Silber wachsender zweigeschwänzter roter Löwe, blau bewehrt, gezungt und gekrönt (Berg), Herzschild: in Silber drei rote Sparren (Ravensberg).

Die heraldische Farbgebung läßt sich mit einem Siegel selbstverständlich nicht ausdrücken, da es nur die Möglichkeit eines Reliefabdrucks zuläßt,

2. Umschrift

Siegel DER SCHEFFEN VAN SCH(...) lautet die Umschrift des Siegels, welches im Durchmesser 3 cm mißt. Beim “S” handelt es sich um die gebräuchliche Abkürzung für “Siegel”; vom Ortsnamen sind nur die ersten drei Buchstaben eindeutig zu identifizieren, die Auslassung ist durch die in Klammern stehenden Punkte angedeutet.

Die beigefügte zeichnerische Darstellung ist eine freie Nachschöpfung der historischen Vorlage.

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Web    mahlberg.info

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